Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Fa. Sürth Stahl-Metalle und Schrauben
Inhaber: Karl – Heinz Sürth
Nürnberger Str. 1 30880 Laatzen
Stand : I / 2013
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I. Vertragsschluss
Vertragsinhalt der mit uns geschlossenen Verträge, Lieferungen und sonstiger Leistungen sind ausschließlich die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie gelten auch, ohne dass dies ausdrücklich erneut vereinbart werden muss, sie gelten auch für alle zukünftigen Vertrags-/ Geschäftsbeziehungen.
Entgegenstehende oder abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers / Kunden erkennen wir nicht an, diesen wird ausdrücklich widersprochen. Sie verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Zugang ausdrücklich widersprechen.
Soweit wir beratend für unsere Kunden tätig werden, geschieht dies unverbindlich. Unsere Angebote sind freibleibend.
Unabhängig von der Geltung unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden Vertragsinhalt nur solche Absprachen, welche wir ausdrücklich schriftlich bestätigen. Angebote und Bestellungen der Kunden gelten erst nach schriftlicher Auftragsbestätigung durch uns als rechtsverbindlich angenommen.
II. Preise
Die Preise werden nach den Bedingungen unserer beim Vertragsschluss gültigen Preisliste ermittelt. Sie verstehen sich ab Werk oder Lager zuzüglich Fracht, Verpackung, Porto, Versicherung und sonstigen Versandkosten sowie zuzüglich Mehrwertsteuer.
Unsere Preise setzen gewöhnliche Verfrachtungsverhältnisse und normale, unbehinderte Transportverhältnisse voraus. Mehrkosten durch Erschwerung der Verfrachtungs- und /oder Transportverhältnisse oder durch die Beschaffenheit des Gutes trägt der Käufer, dasselbe gilt für Fehlfrachten.
Bei Lieferungen ab Werk sind wir berechtigt, Preiserhöhungen des Lieferanten in der Zeit zwischen Vertragsschluss und Auslieferungen der Ware an den Kunden weiter zu berechnen. Bei Festpreisen sind wir zur Weitergabe von Preiserhöhungen unseres Lieferanten an den Kunden berechtigt, wenn die Auslieferung der Ware später als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgt.
III. Zahlungsmodalitäten
Die Zahlung ist, sofern nicht anders vereinbart, sofort bei Übergabe der Ware bzw. der Leistung fällig.
Der Käufer kommt spätestens nach 10 Tagen seit Fälligkeit in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Bei Überschreitung des Zahlungszieles oder bei Verzug berechnen wir 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
Der Kunde kann nur mit schriftlich anerkannten oder titulierten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht, dass sich auf Ansprüche stützt, die nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen, ist ausgeschlossen.
IV. Liefertermine, Lieferfristen
1) Lieferfristen, Liefertermine, die von uns benannt sind, sind unverbindlich und nennen nur den Zeitpunkt, an dem wird bemüht sind, die Lieferung auszuführen. Maßgebend für die Einhaltung ggf. bestehender verbindlicher Fristen und Termine Ist der Zeitpunkt der Absendung ab werk oder Lager. Sie gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig versendet werden kann.
2) Für Lieferverzögerungen durch Umstände im Verantwortungsbereich unseres Vorlieferanten haften wir nicht. Bereits jetzt treten wir verbindlich unsere Ansprüche wegen einer verspäteten Lieferung durch den Vorlieferanten an unsere Kunden ab.
3) Vor Eintritt des Lieferverzuges hat uns der Kunde eine angemessene Nachfrist für die Erfüllung des Vertrages zu gewähren. Die Frist gilt als eingehalten, wenn wird die Versandbereitschaft oder die Absendung der Ware gemeldet haben.
4) Die Übernahme von Konventional- oder Vertragsstrafen seitens des Abnehmers des Kunden lehnen wird ab.
5) Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Verhinderung um eine angemessene Nachfrist hinaus zu schieben. Höherer Gewalt stehen alle Umstände gleich, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Dazu gehören insbesondere hoheitlichen Maßnahmen, Aussperrungen, Streiks, sonstige Betriebsstörungen, Behinderungen des Vertriebsweges uns zwar gleichgültig, ob diese Umstände bei uns oder bei dem Lieferanten oder Vorlieferanten oder Hersteller eintreten.
V. Güte, Maße und Gewichte, Prüfbescheinigung
1) Güte und Maße bestimmen sich nach den Euronorm bzw. Werkstoffblättern, soweit nicht ausländische Normen schriftlich vereinbart sind. Sofern keine Euronorm oder Werkstoffblätter bestehen, gelten die entsprechenden DIN-Normen, mangels solcher der Handelsbrauch.
2) Zur Feststellung von Gewichten der Lieferungen ist die von uns oder unserem Vorlieferanten gemäß des vorgelegten Wiegezettels vorgenommene Verwiegung maßgeblich. Gewichtsabweichungen von bis zu 2 % gelten als ordnungsgemäße Lieferung. Rügen können nur binnen 48 Stunden ab Anlieferung durch Nachweis einer amtlichen Nachwiegung vorgebracht werden.
3) Soweit zulässig, können Gewichte ohne Wägung nach Euronorm ermittelt werden. Unberührt bleiben die im Stahlhandel üblichen zu- und Abschläge ( Handelsgewichte ). Angegebene Stückzahlen, Bundzahlen oder ähnliches sind bei nach Gewicht berechneten Waren unverbindlich. Angegebene Gewichte verstehen sich brutto für netto.
4) Das Material wird nur dann abgenommen und/oder besichtigt, wenn die entsprechenden Werkstoffnormen eine Abnahme oder Besichtigung vorsehen oder wenn dies ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart worden ist. Bei zwingend vorgesehener Abnahme wird das Material durch das Herstellerwerk geprüft und mit einem Werksabnahmezeugnis geliefert. Die Kosten für die Abnahme und Besichtigung im Lieferwerk trägt der Käufer. Kommt der Käufer seiner Mitwirkungspflicht nicht unverzüglich nach, sind wir zur Versendung oder Lagerung auf Kosten und Gefahr des Käufers berechtigt.
VI. Versand, Lieferung, Gefahrübergang
1) Soweit nichts anderes vereinbart wird, wird das Material unverpackt und nicht gegen Rost geschützt geliefert. Bei gesonderter Vereinbarung oder Handelsüblichkeit, nehmen wird die Verpackung mit der Sorgfalt, wie wir in eigenen Angelegenheiten vorgehen, auf Kosten des Käufers vor. Wir sind berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen. Branchenübliche Mehr- und Minderlieferungen bezüglich der vereinbarten Mengen ist als zulässig vereinbart- mindestens jedoch gelten Mehr- bzw. Mindermengen von 10 % des bestellten Lieferumfanges als vertraglich zulässig. Jede Teillieferung gilt als selbstständiges Geschäft.
2) Bei Abschlüssen mit fortlaufender Auslieferung sind und Abrufe und Sorteneinstellungen für ungefähr gleiche Monatsmengen aufzugeben. Wird die Vertragsmenge durch die einzelnen Abrufe des Käufers überschritten, so sind wir zur Lieferung des Überschusses berechtigt aber nicht verpflichtet. Wir können den gelieferten Überschuss auch zu den bei der Lieferung gültigen Preisen berechnen.
3) Vertragsgemäß versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden, andernfalls sind wir berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Käufers nach unserer Wahl zu versenden oder nach eigenem Ermessen zu lagern und zu berechnen. Nach Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen sind wir auch berechtigt vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Im letzteren Fall sind wir berechtigt, unbeschadet der Möglichkeit einen höheren Schaden geltend zu machen, 15% des Nettolieferpreises als Entschädigung zu fordern, sofern der Käufer nicht nachweist, dass ein Schaden nicht oder wesentlich niedriger entstanden ist.
4) Mit der Übergabe des Materials an den Spediteur oder Frachtführer unserer Wahl, spätestens jedoch mit verlassen des Lagers oder des Lieferwerkes geht die Gefahr, auch die einer Beschlagnahme des Materials bei allen Geschäften, auf den Käufer über.
VII. Eigentumsvorbehalt
1) Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen einschließlich Nebenforderungen, Schadenersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks und wechseln, Eigentum des Verkäufers. Bei Verschlechterung der Geschäftssituation unseres Kunden haben wir das Rechts, unsere Ware in Augenschein zu nehmen und ggf. zu sichern.
2) Der Käufer ist berechtigt, zu den nachfolgenden Bedingungen, die Ware weiter zu verarbeiten und zu veräußern.
3) Die Befugnisse des Käufers, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu verarbeiten, enden, unbeschadet des jederzeit zulässigen Widerrufes durch den Verkäufer, mit der Zahlungseinstellung des Käufers, Vermögensverfall oder mit der Beantragung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers. Letzteres gilt auch, wenn es sich um einen Fremdantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens handelt.
4) Durch Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt der Käufer, der die Ware für den Verkäufer verarbeitet, das Eigentum gem. § 950 BGB an der neuen Sache. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen verarbeitet, vermischt oder vermengt, erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes seiner Vorbehaltsware zum Gesamtgegenwert.
5) Der Käufer tritt hiermit seine Forderung mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an den Verkäufer ab, und zwar anteilig auch insoweit als die Ware verarbeitet, vermischt oder vermengt ist und der Verkäufer hieran in Höhe seines Fakturenwertes Miteigentum erlangt hat. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an.
6) Dem Verkäufer steht an dieser Zession ein im Verhältnis zum Fakturenwert des Gegenstandes entsprechender Bruchteil der jeweiligen Kaufpreisforderung zu. Wenn der Käufer dieser Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, so tritt er die an ihre Stelle tretenden Forderungen gegen den Factor an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an.
7) Der Verkäufer wird die abgetretene Forderung, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt und sich seine Vermögensverhältnisse nicht wesentlich verschlechtern, nicht offen legen. Die Einziehungsermächtigung des Käufers erlischt bei Zahlungsverzug und wesentlicher Vermögensverschlechterung seinerseits. Auf Verlangen hat der Käufer eine Auflistung seiner Schulden unter Angabe von Namen, Anschrift. Höhe der einzelnen Forderungen und Rechnungsdatum dem Verkäufer zur Verfügung zu stellen. Aus abgetretenen Forderungen eingehende Zahlungen sind vom Käufer gesondert zu behandeln, insbesondere hat er seine Bank vor Geldeingang darüber zu informieren, dass es sich um eine Zahlung auf eine an den Verkäufer abgetretene Forderung handelt.
8) Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird. Wenn die durch den Eigentumsvorbehalt bestehende Sicherungen die zu sichernde Forderung um 10% übersteigt, sind bezahlte Lieferungen im vollen Umfang freigegeben.
9) Verwendung der Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderung sind unzulässig. Pfändungen sind dem Verkäufer unter genauer Angabe Des Pfandgläubigers und des Datums und Aktenzeichens des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bekannt zu geben.
10) Die Rücknahme der Vorbehaltsware gilt nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn der Verkäufer dies ausdrücklich erklärt, sonst dient die Warenrücknahme lediglich der Sicherung der Forderungen des Verkäufers, dieser kann sich aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware freihändig befriedigen.
11) Der Käufer verwaltet die Vorbehaltsware für den Verkäufer unentgeltlich und wendet hierbei die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns auf. Er hat die Waren gegen übliche Gefahren wie Feuer, Diebstahl, Wasserschäden hinreichend zu versichern und tritt seine Entschädigungsansprüche gegen den Versicherer hiermit i.H. d. Forderung an den Verkäufer ab, der die Abtretung annimmt.
VIII. Mängelrüge, Gewährleistung, allgemeine Haftungsbegrenzung und Verjährung
1) Der Käufer hat die empfangene Ware sofort bei Erhalt auf Transportschäden und Fehlmengen zu prüfen, Beanstandungen sind vom Transporteur vor Ort zu bestätigen. Des weiteren hat der Käufer unverzüglich nach Erhalt die Waren auf Mängel – dazu zählen auch Fehlen einer vereinbarten Eigenschaft, Mengenabweichungen, Fehllieferungen- zu untersuchen. Festgestellte, erkennbare Mängel sind in einer Ausschlussfrist von einer Woche nach dem Warenempfang unter Angabe des Mangels und Auftragsnummer schriftlich anzuzeigen. Mängel, die bei ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbar waren, müssen binnen einer Woche nach Entdeckung schriftlich angezeigt werden, spätestens jedoch vor Ablauf der vereinbarten oder gesetzlichen Verjährungsfrist.
2) Ein Mangel liegt u.a. nicht vor, wenn das vom Käufer bestellte und gelieferte Material nicht für das Vorhaben des Käufers geeignet ist.
3) Eine Haftung für einen bestimmten Einsatzzweck oder eine bestimmte Eignung wird nur insoweit übernommen, als dies ausdrücklich und gesondert vereinbart ist, im übrigen obliegt das Eignungs- und Verwendungsrisiko ausschließlich dem Käufer.
4) Eine Haftung für Verschlechterung oder Untergang oder unsachgemäßer Behandlung der Ware nach Gefahrübergang wird nicht übernommen.
5) Inhalte der vereinbarten Spezifikation und ein etwa ausdrücklich vereinbarter Verwendungszweck begründen keine Garantie, die Übernahme einer Garantie bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
6) Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme durch den Käufer ist die Rüge von Mängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme festgestellt werden können, ausgeschlossen.
7) Der Käufer hat uns bei Beanstandungen unverzüglich Gelegenheit zur Überprüfung der beanstandeten Ware zu geben, auf Verlangen ist uns die beanstandete Ware oder eine Probe Derselben auf unsere Kosten zur Verfügung zu stellen. Bei unberechtigten Beanstandungen hat uns der Käufer diese Kosten zu ersetzen.
8) Bei Waren, die als deklassiert oder II a-Material verkauft werden, sind solche Fehler nicht als Mangel anzusehen, deretwegen die Einstufung als mindere Wahl erfolgt, vielmehr gilt die Ware als bedingungsgemäß geliefert. Dem Käufer obliegt der Nachweis, dass die Minder-Qualität mit einem Mangel behaftet ist. Bei Lohnarbeiten ( Abrichten oder Spalten von Coils sowie Zuschneiden von Blechen in gebeizter, kaltgewalzter und oberflächenveredelter Ausführung) wird die Haftung auf die Höhe der entstandenen Anarbeitungskosten beschränkt.
9) Werden die genannten Rügefristen versäumt, gilt die Ware als genehmigt, Mängelansprüche sind dann ausgeschlossen.
10) Auf den Einwand, die Mängelrüge sei unzureichend und/ oder verspätet wird nicht verzichtet, insbesondere ist kein Verzicht darin zu sehen, sofern Verhandlungen über Beanstandungen erfolgen sollten.
11) Bei berechtigten Mängeln verpflichten wir uns, nach unserer Wahl auszubessern oder Ersatz zu liefern. Falls dies dem Käufer zumutbar ist und das Material für den vorgesehenen Zweck verwendet werden kann, können wir die Gewährleistungsansprüche des Käufers auf die Minderung des Kaufpreises beschränken.
12) Weitere Ansprüche des Käufers, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Schäden, welche nicht an der Ware selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen.
13) Ausgeschlossen sind die Übernahme von Kosten im Zusammenhang mit dem Ein-/ Ausbau der mangelhaften Sache, ebenso die Kosten des Käufers für die Selbstbeseitigung eines Mangels, ohne das hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
14) Wir übernehmen keine Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die verkaufte Ware an einen anderen Ort als den vereinbarten Erfüllungsort verbracht worden ist, es sei denn, dies entspräche ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
15) Rückgriffsansprüche des Käufers nach § 478 BGB gegen uns sind beschränkt auf den gesetzlichen Umfang der gegen den Käufer geltend gemachten Mängelansprüche Dritter und setzen voraus, dass der Käufer seiner im Verhältnis zu uns obliegenden Rügepflicht gem. § 377 HGB nachgekommen ist.
16) Soweit in diesen Bedingungen keine anderslautende Regelung getroffen wurde haften wir auf Schadenersatz wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung, unerlaubter Handlung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit unsererseits sowie unserer gesetzlichen Vertreter, Verrichtungsgehilfen oder Erfüllungsgehilfen sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
17) Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir – außer in den Fällen des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit unsererseits, unserer gesetzlichen Vertreter, Verrichtungsgehilfen oder Erfüllungsgehilfen- nur für den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
18) Im übrigen ist unsere Haftung, auch für Mangel- und Mangelfolgeschäden ausgeschlossen.
19) Diese Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, sowie in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, sowie bei Schäden des Lebens, der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit wir Mängel der Sache arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert haben. Beweislastregeln bleiben hiervon unberührt.
20) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche und vertragliche Ansprüche des Käufers beträgt ein Jahr nach Ablieferung der Ware, es sei denn, bei der mangelhaften Ware handelt es sich um eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurde und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, in diesem Fall gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
Die Begrenzung der Verjährungsfrist gilt nicht in Fällen grober Fahrlässigkeit, des Vorsatzes, der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.
21) Nachbesserung oder Ersatzlieferung lassen die Verjährungsfrist nicht neu beginnen.
IX. Erfüllungsort, Gerichtsstand anzuwendendes Recht
Erfüllungsort ist bei Lieferung ab Werk das Werk, ab unserem Lager, das Lager Laatzen. Soweit der Käufer Kaufmann ist, wird als Gerichtsstand Hannover vereinbart. Der Verkäufer behält sich allerdings vor, auch bei dem für den Geschäftssitz des Käufers zuständigen Gericht Klage zu erheben.
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts- / Abkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen.
X. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen gleichwohl wirksam.
Hinsichtlich der unwirksamen Bestimmung treffen die Parteien eine Vereinbarung, die dem wirtschaftlichen Ziel der unwirksamen Abrede am nächsten kommt.